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Austauschpflicht Heizung: Infos & Tipps für den Heizungstausch

Aktualisiert:
19.03.2026
Lesezeit:
5 Minuten
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Austauschpflicht Heizung: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Austauschpflicht nach § 72 GEG betrifft Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen.
  • Bei Eigentümerwechsel, Erbschaft oder Hauskauf haben neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Pflicht zu erfüllen.
  • Ab 2026 gelten in Kommunen mit abgeschlossener Wärmeplanung neue Vorgaben für den Einbau von Heizungen. Ab spätestens 2028 greifen diese Regeln flächendeckend.
  • Die KfW-Förderung 458 bezuschusst den Umstieg auf eine Wärmepumpe mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten, maximal 21.000 € pro Wohneinheit.
  • Bestehende Gasverträge laufen weiter, die steigende CO₂-Abgabe macht fossile Brennstoffe aber Jahr für Jahr teurer.

Öl- und Gasheizungen laufen in vielen Häusern seit Jahrzehnten zuverlässig. Doch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt klare Grenzen: Bestimmte Heizkessel müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Gleichzeitig steigen die CO₂-Kosten, und großzügige Förderprogramme machen den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen so attraktiv wie selten zuvor. Dieser Artikel erklärt, welche Heizungen betroffen sind, welche Ausnahmen gelten und mit welchen Kosten und Förderungen zu rechnen ist.

Inhaltsverzeichnis

Was regelt das Heizungsgesetz (GEG) für Hausbesitzer?

Das sogenannte Heizungsgesetz (GEG) legt seit 2024 fest, welche Anforderungen an Heizungen in Deutschland gelten. Die wichtigsten Punkte für Hausbesitzer:

  • Die Austauschpflicht nach § 72 GEG verpflichtet zum Tausch bestimmter alter Heizkessel nach 30 Betriebsjahren. Diese Regel gilt bereits heute.
  • Bestehende Gas- oder Ölheizungen sind nicht pauschal verboten. Auch Reparaturen bleiben erlaubt.
  • Die bisherige 65-%-Erneuerbarenpflicht für neu eingebaute Heizungen soll laut aktuellem Koalitionsvertrag entfallen. Stattdessen ist eine gestufte Grüngas- und Grünölquote bis 2040 geplant.
  • Unabhängig von der politischen Entwicklung bleibt die 30-Jahre-Austauschpflicht bestehen.

Gut zu wissen:

Das GEG wurde weder abgeschafft noch gibt es ein sofortiges Verbot aller Gasheizungen. Die Austauschpflicht nach § 72 gilt unverändert, auch wenn sich andere Teile des Gesetzes politisch verändern.

Welche Heizungen müssen wann getauscht werden?

Die Austauschpflicht nach § 72 GEG betrifft ausschließlich Konstanttemperaturkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und älter als 30 Jahre sind. Entscheidend ist das Baujahr des Heizkessels, nicht das Alter des gesamten Heizsystems. Ein Konstanttemperaturkessel von 1996 fällt also 2026 unter die Pflicht, einer von 1998 erst 2028.

Wichtige Fristen im Überblick:

Jahr Was passiert Wen betrifft es
Bereits heute Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren (§72 GEG) Alle Eigentümer mit betroffenen Kesseln
2026 Steigende CO₂-Abgabe verteuert Gas und Öl weiter Alle Haushalte mit fossiler Heizung
2027 Nächste Stufe der CO₂-Bepreisung Alle Haushalte mit fossiler Heizung
Bis 2045 Deutschland soll klimaneutral werden, fossile Heizungen laufen schrittweise aus Alle Gebäudeeigentümer

Welche Heizungstypen sind konkret betroffen?

Heizungstyp Austauschpflicht nach 30 Jahren?
Konstanttemperaturkessel (Öl/Gas) Ja
Niedertemperaturkessel Nein, ausgenommen
Brennwertkessel Nein, ausgenommen
Einraumheizungen (z. B. Kachelofen) Nein, ausgenommen
Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW Nein, ausgenommen

Wer unsicher ist, welcher Kesseltyp verbaut ist, findet die Angabe auf dem Typenschild der Heizung oder im Schornsteinfegerprotokoll.

Wer ist von der Austauschpflicht betroffen?

Ob eine Heizung unter die Austauschpflicht fällt, lässt sich in vier Schritten prüfen:

  1. Welcher Kesseltyp ist verbaut? Nur Konstanttemperaturkessel sind betroffen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiterlaufen. Die Angabe steht auf dem Typenschild oder im Schornsteinfegerprotokoll.
  2. Wie alt ist der Kessel? Liegt das Baujahr mehr als 30 Jahre zurück, greift die Austauschpflicht. Maßgeblich ist das Herstellungsdatum, nicht das Einbaudatum.
  3. Fällt die Anlage unter eine Ausnahme? Heizungen unter 4 kW oder über 400 kW Leistung, Einraumheizungen und Warmwasserbereiter sind ausgenommen.
  4. Liegt ein Härtefall vor? Bei unbilliger Härte, etwa wenn die Kosten des Austauschs in keinem Verhältnis zum Gebäudewert stehen, kann eine Befreiung beantragt werden.

Wer alle vier Punkte durchgegangen ist und bei Schritt 1 und 2 ein „Ja" hat, ohne dass eine Ausnahme (Schritt 3 oder 4) greift, muss die Heizung austauschen.

Sonderfall Mehrfamilienhaus und Gewerbe: In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) liegt die Pflicht bei der Eigentümergemeinschaft, bei vermieteten Objekten beim Vermieter. Die gleichen Regeln zu Kesseltyp und Alter gelten auch hier.

Gut zu wissen:

Der zuständige Schornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der Austauschpflicht. Er prüft bei der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob ein Kessel die 30-Jahre-Grenze überschritten hat.

Was gilt bei Eigentümerwechsel, Erbschaft und Hauskauf?

Bei einem Eigentümerwechsel beginnen die Pflichten aus dem GEG neu zu laufen. Neue Eigentümer haben ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zwei Jahre Zeit, um die Austauschpflicht zu erfüllen.

Das gilt für drei typische Szenarien:

  • Hauskauf: Wer ein Haus mit einem austauschpflichtigen Konstanttemperaturkessel kauft, muss die Heizung innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintragung ersetzen.
  • Erbschaft mit Selbstnutzung: Erben, die das Haus selbst beziehen, unterliegen derselben Zweijahresfrist. Die Frist beginnt mit dem Einzug.
  • Erbschaft ohne Selbstnutzung: Wird das Haus vermietet oder steht leer, gelten die allgemeinen Regeln. Die Austauschpflicht greift dann sofort, wenn der Kessel bereits über 30 Jahre alt ist.

Ein Beispiel: Familie Schmidt kauft 2026 ein Einfamilienhaus Baujahr 1985. Im Keller steht ein Öl-Konstanttemperaturkessel von 1993. Der Kessel ist bereits über 30 Jahre alt und fällt unter die Austauschpflicht. Familie Schmidt hat bis 2028 Zeit, ihn zu ersetzen. Die Zweijahresfrist gilt pro Eigentümerwechsel. Wird ein Haus innerhalb kurzer Zeit weiterverkauft, beginnt die Frist für den neuen Käufer erneut.

Welche Heizungen dürfen beim Austausch noch eingebaut werden?

Wer die alte Heizung ersetzen muss oder freiwillig tauschen möchte, hat mehrere Optionen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Alternativen im Vergleich:

Heizungsart Typische Investition (EFH) Förderung möglich? Geeignet für Altbau?
Luft-Wasser-Wärmepumpe 29.000–35.000 € Ja, bis zu 70 % Ja, auch bei älteren Heizkörpern
Fernwärme 5.000–15.000 € (Anschluss) Ja Ja, wenn Netz vorhanden
Biomasseheizung (Pellets) 18.000–30.000 € Ja, bis zu 70 % Ja
Hybridheizung (z. B. Gas + Wärmepumpe) 18.000–30.000 € Teilweise Ja, als Übergangslösung
Gasheizung (rein fossil) 8.000–12.000 € Nein Zwar erlaubt, aber steigende CO₂-Kosten und auslaufende Zukunftsfähigkeit

Die Wärmepumpe ist für die meisten Hausbesitzer die wirtschaftlichste Lösung, vor allem in Kombination mit der aktuellen Förderung. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe arbeitet rund viermal effizienter als eine Gasheizung: Aus 1 kWh Strom werden etwa 3,5–4 kWh Wärme. Bei einem Stromtarif von 21 Cent/kWh liegen die Heizkosten damit deutlich unter denen einer Gasheizung mit 11 Cent/kWh Gaspreis, da der Gasverbrauch entsprechend höher ausfällt.

Wer zusätzlich eine Photovoltaikanlage nutzt, senkt die Stromkosten für die Wärmepumpe weiter. Und mit einem dynamischen Stromtarif lässt sich auch der Netzstrom dann beziehen, wenn er besonders günstig ist.

Was kostet der Heizungstausch und welche Förderungen gibt es?

Der Heizungstausch kostet je nach System zwischen 15.000 € und 35.000 €. Die KfW-Förderung 458 reduziert diese Kosten erheblich. Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

Förderbaustein Fördersatz
Grundförderung (alle förderfähigen Heizungen) 30 %
Klimageschwindigkeitsbonus (Austausch fossiler Heizung, Selbstnutzer) 20 %
Einkommensbonus (Haushaltseinkommen unter 40.000 €/Jahr) 30 %
Maximale Gesamtförderung 70 %

Die maximale förderfähige Investitionssumme liegt bei 30.000 € pro Wohneinheit. Daraus ergibt sich eine Höchstförderung von 21.000 €.

Beispielrechnung 1: Alte Ölheizung → Wärmepumpe

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe inkl. Montage: 35.000 €
  • Förderfähige Kosten (gedeckelt): 30.000 €
  • Grundförderung (30 %): 9.000 €
  • Klimageschwindigkeitsbonus (20 %): 6.000 €
  • Gesamtförderung (50 %): 15.000 €
  • Eigenanteil: 20.000 €

Beispielrechnung 2: Alte Gasheizung → Wärmepumpe (Selbstnutzer, Einkommen unter 40.000 €)

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe inkl. Montage: 35.000 €
  • Förderfähige Kosten (gedeckelt): 30.000 €
  • Grundförderung (30 %): 9.000 €
  • Klimageschwindigkeitsbonus (20 %): 6.000 €
  • Einkommensbonus (30 %): Entfällt, da Gesamtförderung bei 70 % gedeckelt
  • Gesamtförderung (70 %): 21.000 €
  • Eigenanteil: 14.000 €

Neben der Anschaffung lohnt sich auch der Blick auf die laufenden Kosten. Eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 benötigt für 20.000 kWh Wärmebedarf rund 5.714 kWh Strom. Bei einem Stromtarif von 21 Cent/kWh ergibt das jährliche Heizkosten von rund 1.200 €. Eine Gasheizung verbraucht für dieselbe Wärmemenge etwa 22.000 kWh Gas. Bei einem Gaspreis von 11 Cent/kWh sind das rund 2.420 € pro Jahr. Die jährliche Ersparnis liegt also bei über 1.200 €.

Was passiert mit dem Gasanschluss und steigenden CO₂-Kosten?

Bestehende Gasverträge laufen bei einem Heizungstausch nicht automatisch aus. Wer seine Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, muss den Gasvertrag selbst kündigen und den Gasanschluss stilllegen lassen. Die Kosten für die Stilllegung liegen je nach Netzbetreiber zwischen 200 € und 1.000 €.

Wer die Gasheizung vorerst behält, sollte die steigende CO₂-Steuer einplanen:

Jahr CO₂‑Preis pro Tonne Mehrkosten pro kWh Gas (ca.)
2025 55 € 1,1 Cent
2026 65 € 1,3 Cent
Ab 2027 Marktpreis (voraussichtlich 65–85 €) 1,3–1,7 Cent

Bei einem Gasverbrauch von 22.000 kWh pro Jahr bedeutet der CO₂-Preis von 2026 eine Zusatzbelastung von rund 286 € jährlich. Tendenz steigend. Im Vergleich dazu fallen bei einer Wärmepumpe keine CO₂-Kosten an.

Gleichzeitig gibt es neue Möglichkeiten, Stromkosten zu senken. Mit einem dynamischen Stromtarif lässt sich Netzstrom gezielt dann nutzen, wenn die Preise an der Börse niedrig sind. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Stromspeicher ergibt sich so immer der günstigste Mix: eigener Solarstrom, wenn die Sonne scheint, und günstiger Netzstrom, wenn die Preise gerade fallen.

Wie lange dauert der Heizungstausch in der Praxis?

Der Heizungstausch selbst dauert in der Regel zwei bis fünf Tage. Die eigentliche Herausforderung ist die Wartezeit bis zum Installationstermin. Aktuell müssen Hausbesitzer je nach Region mit drei bis sechs Monaten Vorlauf rechnen.

Ein paar Tipps, um die Wartezeit zu verkürzen und den Ablauf reibungslos zu gestalten:

  • Frühzeitig planen: Nicht warten, bis der alte Kessel ausfällt. Wer den Tausch im Frühling oder Sommer angeht, vermeidet die Hochsaison im Herbst.
  • Unterlagen bereithalten: Schornsteinfegerprotokoll, Grundrisse, aktuelle Verbrauchsdaten und Angaben zum Gebäude beschleunigen die Angebotserstellung.
  • Förderantrag vor Beauftragung stellen: Die KfW-Förderung muss beantragt werden, bevor der Installateur beauftragt wird. Sonst verfällt der Anspruch.
  • Komplettanbieter prüfen: Anbieter wie Enpal, die Planung, Förderantrag und Montage aus einer Hand übernehmen, sparen Zeit und Abstimmungsaufwand.

Gut zu wissen:

Bei Enpal ist die Wärmepumpe in der Regel innerhalb von sechs Wochen installiert. Planung, Förderantrag und Montage laufen aus einer Hand.

Fazit zu Austauschpflicht der Heizung

Die Austauschpflicht für Heizungen betrifft konkret Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Wer einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel besitzt, ist nicht betroffen. Bei Eigentümerwechsel, Erbschaft oder Hauskauf bleiben zwei Jahre Zeit für den Austausch. Dank der KfW-Förderung von bis zu 70 % ist der Umstieg auf eine Wärmepumpe so günstig wie selten zuvor. Gleichzeitig steigen die CO₂-Kosten für fossile Heizungen weiter an. Wer jetzt handelt, sichert sich die aktuellen Fördersätze, vermeidet steigende Betriebskosten und macht das Eigenheim langfristig zukunftsfähig.

Ob sich eine Wärmepumpe auch für Ihr Haus lohnt, finden Sie hier heraus:

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Häufig gestellte Fragen zur Austauschpflicht für Heizungen

Wird mit Gas heizen ab 2026 teurer?

Ja, die CO₂-Abgabe steigt 2026 auf 65 € pro Tonne. Bei einem Jahresverbrauch von 22.000 kWh Gas bedeutet das Zusatzkosten von rund 286 €. Ab 2027 wird der CO₂-Preis voraussichtlich weiter steigen.

Was droht, wenn ich die Austauschpflicht ignoriere?

Der Schornsteinfeger ist verpflichtet, Verstöße an die zuständige Behörde zu melden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Kann ich meine alte Gasheizung noch reparieren lassen?

Ja, Reparaturen an bestehenden Gas- und Ölheizungen sind weiterhin erlaubt. Eine Reparatur löst keine Austauschpflicht aus. Erst wenn die Heizung irreparabel defekt ist, muss ein neues System eingebaut werden.

Gibt es eine Austauschpflicht für Holz- und Pelletheizungen?

Nein, die Austauschpflicht nach § 72 GEG gilt nur für Konstanttemperaturkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff. Holz- und Pelletheizungen sind nicht betroffen.

Muss ich als Vermieter die Heizung auf eigene Kosten austauschen?

Ja, die Austauschpflicht liegt beim Eigentümer, nicht beim Mieter. Vermieter können die Kosten allerdings anteilig als Modernisierungsumlage auf die Miete umlegen.

Zählt das Einbaudatum oder das Herstellungsdatum des Kessels?

Es zählt das Herstellungsdatum auf dem Typenschild. Wurde ein gebrauchter Kessel eingebaut, ist trotzdem das ursprüngliche Baujahr maßgeblich.

Lohnt sich der Heizungstausch auch ohne Austauschpflicht?

In vielen Fällen lohnt sich der Heizungstausch, auch wenn er keine Pflicht ist. Die Kombination aus hoher Förderung, steigenden CO₂-Kosten und niedrigeren Betriebskosten einer Wärmepumpe macht den freiwilligen Umstieg oft wirtschaftlich attraktiv. Je älter die bestehende Heizung, desto größer das Einsparpotenzial.

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