GEG 2026: Das Gebäudeenergiegesetz einfach erklärt

Aktualisiert:
25.02.2026
Lesezeit:
4 Minuten
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GEG: Das Wichtigste in Kürze

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird aus gutem Grund auch „Heizungsgesetz“ genannt. Denn das GEG zielt darauf ab, die Gebäude in Deutschland energieeffizienter zu machen und dabei die Nutzung erneuerbarer Energien voranzutreiben. Dabei spielen Heizungen eine zentrale Rolle. Was Hausbesitzer aktuell zum GEG wissen müssen:

  • Seit dem 1. Januar 2024 schrieb es vor, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen müssen („65-Prozent-Regel"). Die neue Bundesregierung plant, diese Regelung abzuschaffen.
  • Diese Pflicht galt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Ob und in welcher Form sie durch die geplante GEG-Reform fortbesteht, ist aktuell noch offen.
  • Für Bestandsbauten gibt es aktuell weder ein Verbot von fossilen Heizungen noch eine Austauschpflicht.
  • Laut GEG erlaubte Heizsysteme sind unter anderem Wärmepumpen, Fernwärme, Solarthermie, Biomasseheizungen, und Hybridheizungen, die die 65-Prozent-Regel erfüllen.
  • Die Anschaffungskosten einer klimafreundlichen Heizung werden mit bis zu 70 % gefördert.
Enpal Wärmepumpen-Monteur montiert die Rohre für die Inneneinheit der Wärmepumpe

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Neuauflage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Wichtigster Inhalt war bisher: Neue Heizungen müssen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die neue Bundesregierung plant jedoch eine Reform des GEG. Bis konkrete Änderungen beschlossen und in Kraft getreten sind, gelten alle bisherigen Regeln und Förderungen unverändert weiter. Wir erklären, was aktuell gilt, welche Entwicklungen zu erwarten sind und wie Hausbesitzer davon profitieren können.

Inhaltsverzeichnis

Warum gibt es das GEG?

Das große Ziel des Gebäudeenergiegesetzes: Bis 2045 Klimaneutralität erreichen, indem die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gelöst und deren Import reduziert wird. Um das zu erreichen, enthält das GEG laut Gesetzestext vor allem „Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden.“

Bestandsbauten und Neubauten im GEG

Im GEG wird klar zwischen den Regeln für Neubauten und den Regeln für Bestandsbauten unterschieden. Generell gilt: Als Neubau gelten alle Gebäude, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde. Zusätzlich spielt auch die kommunale Wärmeplanung eine Rolle für die Regelungen im Gesetzestext.

GEG-Regeln für den Neubau

Nach aktuell geltendem Recht müssen Heizungen in Neubauten, die in Neubaugebieten stehen, mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden („65-Prozent-Regel"). Außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Regel erst ab Januar 2026. Die neue Bundesregierung plant, die 65-%-Regel abzuschaffen. Bis zur Verabschiedung eines Nachfolgegesetzes bleibt die aktuelle Regelung in Kraft.

GEG-Regeln für Bestandsgebäude

Nach aktuellem Stand müssen Bestandsgebäude die 65-%-Regel nur erfüllen, wenn die aktuelle Heizung nicht mehr repariert werden kann. Ob die geplante GEG-Reform diese Regelung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt. Aber auch dafür gibt es noch Übergangsfristen, in denen man eine fossile Heizung einbauen darf. Es gibt also aktuell kein vollständiges Verbot von Gas- und Ölheizungen und auch keine Austauschpflicht für Heizungen.

Kommunale Wärmeplanung

Nach aktuell geltendem Recht müssen alle Kommunen in Deutschland bis Mitte 2026 (Großstädte) bzw. Mitte 2028 (alle anderen Kommunen) eine Wärmeplanung vorlegen. Die geplante GEG-Reform könnte diese Fristen anpassen. Aktuelle Informationen dazu liefert die jeweilige Kommunalverwaltung. Darin muss ein Plan erarbeitet werden, wie die jeweilige Kommune klimaneutral mit Wärme versorgt werden kann. So soll klargestellt werden, ob Hausbesitzer neue Heizungen installieren müssen, oder ob die Kommune z. B. über eine Fernwärme- oder Wasserstoff-Infrastruktur dafür sorgt, dass die Klimaneutralität erreicht werden kann.

Welche Heizungen sind laut GEG erlaubt?

Folgende Heizungen sind laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlaubt:

  • Wärmepumpe
  • Fernwärme
  • Stromdirektheizungen und Infrarotheizungen
  • Hybridheizungen
  • Solarthermie
  • Biomasseheizung, z. B. Pelletheizung
  • Gasheizung mit Biogas
  • Je nach Betrieb: Brennstoffzellenheizung und Blockheizkraftwerk

Nach aktuell geltendem Recht ist jede Kombination erlaubt, solange diese nachweislich mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzt. Die neue Bundesregierung plant, diese Vorgabe zu reformieren.

Was ist mit Gas- und Ölheizungen?

Wie schon erwähnt, gibt es aktuell kein komplettes Verbot von Gasheizungen und auch keine Austauschpflicht für Heizungen. Stattdessen gibt es starke finanzielle Anreize für den Heizungstausch (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Nach aktuell geltendem Recht gibt es bei kaputten Gas- und Ölheizungen Übergangslösungen: Sie dürfen bis Mitte 2026 (Kommunen größer als 100.000 Einwohner) oder 2028 (Kommunen unter 100.000 Einwohner) weiterhin eingesetzt werden. Ob die geplante GEG-Reform diese Fristen anpasst, ist noch offen. Dabei muss aber beachtet werden, dass über die Jahre dann bestimmte Anteile an erneuerbaren Brennstoffen verwendet werden:

  • ab 2029: mind. 15 %
  • ab 2035: mind. 30 %
  • ab 2040: mind. 60 %
  • ab 2045: 100 %

Nach aktuell geltendem Recht müssen Gas- und Ölheizungen, die nach 2026 bzw. 2028 eingebaut werden, mit mindestens 65 % grünen Energieträgern betrieben werden. Ob diese Anforderung durch die geplante GEG-Reform entfällt oder verändert wird, ist noch nicht abschließend geregelt. Ausnahmen gelten bislang nur in Härtefällen.

Dank GEG bis zu 70 % Förderung sichern

Um den Umstieg auf kostengünstige und klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen, werden erneuerbare Heizungen aktuell mit bis zu 70 % der Anschaffungskosten gefördert! Das Besondere: Die Förderung ist ein reiner Zuschuss vom Staat, muss also nicht zurückgezahlt werden. Die Tabelle zeigt das Förderprogramm am Beispiel einer Wärmepumpe:

Förderart Fördersatz Besondere Bedingungen
Grundförderung 30% Gilt für alle förderfähigen Heizsysteme
Klimageschwindigkeitsbonus 20% Frühzeitiger Austausch einer fossilen Heizung
Einkommensbonus 30% Bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von max. 40.000 €
Effizienzbonus 5% Für Nutzung natürlicher Kältemittel oder spezieller Wärmequellen
Maximale Kombinationsförderung 70% Kombination aller Boni möglich, jedoch auf 70% gedeckelt

Wie kann man vom GEG profitieren?

Das GEG ist für viele Hausbesitzer eine gute Chance, um auf eine langfristig günstige Heizung umzusteigen.

Denn auch abgesehen von der aktuell sehr attraktiven Förderung gibt es einen guten Grund für den Heizungstausch: Die Heizkosten mit fossilen Energieträgern steigen stark.

Wenn man sich genau anschaut, wie sich Heizkosten zusammensetzen, gibt es eine ganze Reihe an Faktoren, die relevant sind – von der Rohstoffverfügbarkeit und Lieferketten über Heiztarife bis hin zu den verschiedenen Steuern und Abgaben. Unterm Strich entwickeln sich fast alle Faktoren gegen Haushalte, die aktuell mit Gas heizen. Das sehen wir am Beispiel der CO₂-Steuer.

Diagramm, das beispielhaft die Zusatzkosten bei Öl- und Gasheizungen darstellt, die von der CO₂-Steuer verursacht werden.

Fossile Heizungen verursachen hohe Zusatzkosten im Betrieb. Mehr dazu hier: Heizungstausch

Das heißt im Normalfall: Je früher man die Heizung tauscht, desto mehr freuen sich Geldbeutel und Umwelt. Wer zum Beispiel von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe umrüstet, stößt nur halb so viel CO₂ aus und spart sich bis zu 45 % der Heizkosten.

Ob sich eine Wärmepumpe auch für Sie lohnt, finden Sie hier heraus:

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