Abschreibung PV-Anlage: Wer kann sie nutzen und wie viel lässt sich sparen?

Aktualisiert:
02.03.2026
Lesezeit:
6 Minuten
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Abschreibung Photovoltaikanlage: Das Wichtigste in Kürze

  • Privatpersonen mit einer PV-Anlage bis 30 kWp sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Eine Abschreibung ist für sie steuerlich nicht mehr relevant.
  • Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen können die Anschaffungskosten über die Abschreibung (AfA) steuerlich geltend machen, inklusive Nebenkosten wie Gerüst, Anschluss und Zählerschrank.
  • Seit Juli 2025 gibt es eine neue degressive Abschreibung für Unternehmen: PV-Anlagen können mit bis zu 15 % pro Jahr abgeschrieben werden, Stromspeicher mit bis zu 30 %. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
  • Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) lassen sich bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten bereits vor der Installation steuerlich abziehen.
  • Wer Eigenverbrauch und Einspeisung kombiniert, muss die Abschreibung anteilig aufteilen. Wie das konkret funktioniert, zeigt ein Rechenbeispiel weiter unten.
Nahaufnahme einer Enpal Solaranlage auf einem Dach

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach spart Stromkosten und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerlast spürbar senken. Seit 2023 hat sich die Regelung grundlegend verändert: Für viele Privatpersonen ist das Thema Abschreibung schlicht weggefallen. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen gibt es seit Juli 2025 sogar neue Möglichkeiten, die Investition deutlich schneller steuerlich geltend zu machen. Dieser Artikel zeigt, wer profitiert und wie viel.

Inhaltsverzeichnis

Wer kann eine PV-Anlage abschreiben?

Ob eine Abschreibung überhaupt infrage kommt, hängt vor allem von der Anlagengröße und der Art des Betriebs ab. Hier die wichtigste Weiche:

Privatpersonen mit einer Anlage bis 30 kWp 

Seit Januar 2023 sind Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp einkommenssteuerfrei. Das gilt seit Januar 2025 für alle Gebäudetypen, also nicht mehr nur für Wohngebäude, sondern auch für Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Gebäude. Wer in diese Kategorie fällt, muss keine Einkommensteuer auf Einspeisevergütung oder Eigenverbrauch zahlen. Eine Abschreibung ist damit hinfällig, denn sie dient der steuerlichen Minderung von Einnahmen, die es steuerlich gesehen nicht mehr gibt. Kurz gesagt: Steuerbefreiung schlägt Abschreibung.

Gewerbetreibende und Betreiber von Anlagen über 30 kWp 

Für alle anderen bleibt die Abschreibung ein relevantes Instrument. Wer eine Photovoltaikanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs nutzt oder eine Anlage mit mehr als 30 kWp installiert hat, erzielt weiterhin steuerpflichtige Einkünfte. Diese lassen sich durch die AfA gezielt senken. Genau für diese Gruppe sind die folgenden Abschnitte relevant.

Was kann bei einer PV-Anlage alles abgeschrieben werden?

Abgeschrieben werden können alle Kosten, die direkt mit der Anschaffung und Inbetriebnahme der Anlage zusammenhängen. Das sind nicht nur die Module selbst, sondern auch viele Nebenkosten, die beim Kauf oft unterschätzt werden.

Hier ein Überblick über die wichtigsten abschreibungsfähigen Positionen:

Komponente Abschreibungsfähig
Solarmodule Ja
Wechselrichter Ja
Stromspeicher Ja (eigene Nutzungsdauer: 10 Jahre)
Montagesystem und Verkabelung Ja
Gerüstkosten Ja
Netzanschluss Ja
Zählerschrank / Zähleranlage Ja
Planungs- und Installationskosten Ja
Wallbox (bei betrieblicher Nutzung) Ja
Wartungs- und Reparaturkosten (laufend) Nein, sofort als Betriebsausgabe absetzbar

Wichtig: Laufende Wartungskosten werden nicht abgeschrieben, sondern direkt im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht. Das ist sogar günstiger als eine Abschreibung über mehrere Jahre.

Welche AfA-Modelle gibt es und was bringt die neue degressive Abschreibung?

Für die Abschreibung einer PV-Anlage stehen grundsätzlich zwei Modelle zur Verfügung: die klassische lineare AfA und die seit Juli 2025 mögliche degressive AfA. Welches Modell sinnvoller ist, hängt vor allem davon ab, wann der Steuervorteil gebraucht wird.

Lineare Abschreibung: 5 % gleichmäßig über 20 Jahre

Bei der linearen AfA werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Das Finanzamt geht bei PV-Anlagen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus. Das ergibt einen jährlichen Abschreibungssatz von 5 %. Die Beträge sind planbar und jedes Jahr gleich hoch. Für viele Betreiber ist das die einfachste und übersichtlichste Variante.

Degressive Abschreibung ab Juli 2025: 15 % für PV-Anlagen und 30 % für Stromspeicher

Seit Juli 2025 können Unternehmen PV-Anlagen degressiv abschreiben. Die Regelung ist Bestandteil des steuerlichen Investitionssofortprogramms der Bundesregierung und gilt befristet für alle Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

Der Satz beträgt 15 % pro Jahr für die Anlage und 30 % pro Jahr für den Stromspeicher. Die Abschreibung wird dabei jeweils auf den verbleibenden Restwert angewendet, nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten. Das bedeutet: In den ersten Jahren sind die Abzüge deutlich höher, sinken aber mit der Zeit. Wer den Steuervorteil möglichst früh nutzen möchte, fährt mit der degressiven AfA besser.

Ein direkter Vergleich für eine PV-Anlage mit Anschaffungskosten von 20.000 € netto:

Jahr Lineare AfA (5 %) Degressive AfA (15 %)
Jahr 1 1.000 € 3.000 €
Jahr 2 1.000 € 2.550 €
Jahr 3 1.000 € 2.168 €
Jahr 4 1.000 € 1.843 €
Jahr 5 1.000 € 1.566 €
Summe Jahre 1 - 5 5.000 € 11.127 €

In den ersten fünf Jahren lassen sich mit der degressiven AfA mehr als doppelt so hohe Beträge abschreiben. Das schont die Liquidität gerade dann, wenn die Investition noch frisch ist.

Lineare oder degressive Abschreibung: Was passt besser?

Der Gesamtvorteil über die gesamte Laufzeit ist bei beiden Modellen ähnlich. Der entscheidende Unterschied liegt im Timing. Die degressive AfA bringt in den ersten Jahren deutlich höhere Abzüge, die dann mit der Zeit sinken. Wer den Steuervorteil früh nutzen möchte, etwa um die Investition schneller zu refinanzieren, fährt mit der degressiven AfA besser. Wer gleichmäßige, planbare Abzüge bevorzugt, wählt die lineare Variante. Welches Modell im Einzelfall mehr bringt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Liquiditätssituation ab.

Nachgedacht

Was passiert bei Mischnutzung (Eigenverbrauch und Einspeisung)?

Die meisten gewerblichen Betreiber nutzen einen Teil des erzeugten Solarstroms selbst und speisen den Rest ins Netz ein. Das hat steuerliche Konsequenzen für die Abschreibung. Denn die AfA darf nur für den Teil der Anlage geltend gemacht werden, der betrieblich genutzt wird.

Entscheidend ist der sogenannte Einnahmenanteil aus der Einspeisung. Je mehr Strom ins Netz fließt, desto höher ist der abschreibungsfähige Anteil. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied:

Szenario A Szenario B
Eigenverbrauch 70 % 30 %
Einspeisung 30 % 70 %
Abschreibungsfähiger Anteil 30 % 70 %

In Szenario B lässt sich also deutlich mehr abschreiben. Wer hauptsächlich einspeist, profitiert steuerlich stärker von der AfA. Wer den Strom überwiegend selbst verbraucht, hat zwar niedrigere Stromkosten, aber einen kleineren steuerlichen Hebel durch die Abschreibung.

Wichtig: Die genaue Aufteilung sollte sorgfältig dokumentiert werden, da das Finanzamt diese im Zweifelsfall nachvollziehen können muss.

Wie lassen sich Steuern noch früher sparen: IAB und Sonderabschreibung?

Neben der regulären AfA gibt es zwei weitere Instrumente, mit denen sich die Steuerlast gezielt senken lässt. Beide greifen noch vor oder kurz nach der Anschaffung.

Investitionsabzugsbetrag: Steuer sparen, bevor die Anlage steht

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten steuerlich abzuziehen, und zwar bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition. Voraussetzung ist, dass der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr des Abzugs nicht überschreitet.

Die Anlage muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht installiert sein. Voraussetzung ist, dass der Betrieb die Größenmerkmale des § 7g EStG erfüllt, also bestimmte Gewinn- oder Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Der IAB muss innerhalb von drei Jahren durch die tatsächliche Investition belegt werden. Wird die Anlage nicht angeschafft, wird der Abzug rückwirkend aufgehoben.

Sonderabschreibung § 7g EStG: Wer profitiert noch?

Kleine und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % geltend machen. Dieser Satz gilt seit dem 1. Januar 2024. Zuvor lag er bei 20 %. Das beschleunigt die steuerliche Entlastung in der Anfangsphase erheblich.

Wichtig: Für steuerbefreite Privatanlagen bis 30 kWp ist § 7g nicht anwendbar. Die Sonderabschreibung setzt steuerpflichtige Einkünfte voraus. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen bleibt sie aber ein wirksames Instrument, auch nach der Steuerbefreiung 2023.

Was muss bürokratisch für die Abschreibung von PV-Anlagen erledigt werden?

Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen, wenn man weiß, was wann zu tun ist. Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge.

Vor der Installation

Nach der Installation

Laufend

Hinweis: Die steuerliche Erfassung erfolgt in der Regel über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Viele Schritte lassen sich dort direkt online erledigen.

Welche Fehler passieren bei der Abschreibung am häufigsten?

Diese fünf Fehler begegnen Steuerberatern immer wieder. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.

  1. Nebenkosten vergessen: Viele Betreiber schreiben nur die Module ab und lassen Gerüst, Anschluss und Zählerschrank außen vor. Das kostet bares Geld. Tipp: Alle Rechnungen rund um die Installation von Anfang an sammeln und dem Steuerberater vollständig vorlegen.
  2. Stromspeicher falsch abschreiben: Der Stromspeicher hat eine eigene steuerliche Nutzungsdauer von 10 Jahren und wird separat abgeschrieben, nicht gemeinsam mit der Anlage. Tipp: Speicher und Anlage in der Buchhaltung von Beginn an getrennt erfassen.
  3. IAB nicht rechtzeitig beantragen: Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu drei Jahre vor der geplanten Investition gebildet werden, nicht zwingend im unmittelbaren Vorjahr. Wer diese Möglichkeit nicht kennt, verschenkt wertvolle Gestaltungsspielräume. Tipp: Den IAB frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen, idealerweise schon bei der ersten Investitionsplanung.
  4. Eigenverbrauchsanteil nicht dokumentieren: Wer bei Mischnutzung keinen Nachweis über den tatsächlichen Eigenverbrauch führt, riskiert, dass das Finanzamt den abschreibungsfähigen Anteil schätzt, meist zum Nachteil des Betreibers. Tipp: Eigenverbrauch und Einspeisung monatlich aufzeichnen.
  5. Steuerbefreiung übersehen: Wer eine Anlage bis 30 kWp privat betreibt und trotzdem noch Abschreibungen geltend macht, handelt steuerlich falsch. Tipp: Erst prüfen, ob die Anlage unter die Steuerbefreiung fällt, bevor irgendwelche Abzüge angesetzt werden.

Fazit

Die Abschreibung einer PV-Anlage ist seit 2023 kein Thema mehr für alle. Privatpersonen mit Anlagen bis 30 kWp sind einkommensteuerfrei und brauchen sich damit nicht zu beschäftigen. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen hingegen lohnt es sich, die Möglichkeiten genau zu kennen. Die neue degressive AfA ab Juli 2025 bringt gerade in den ersten Jahren spürbare Vorteile. Wer zusätzlich IAB und Sonderabschreibung nutzt, kann die Steuerlast gezielt und früh senken. Entscheidend ist eine sorgfältige Dokumentation von Anfang an.

Hier finden Sie heraus, ob sich eine PV-Anlage auch für Ihr Haus lohnt:

Häufig gestellte Fragen zur Abschreibung von PV-Anlagen

Kann ich eine PV-Anlage auch als Privatperson abschreiben? 

Nein, in der Regel nicht. Privatpersonen mit einer Anlage bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sind seit Januar 2023 nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Eine Abschreibung greift nur dort, wo steuerpflichtige Einkünfte entstehen, also bei größeren oder gewerblich genutzten Anlagen.

Ab wann gilt die degressive Abschreibung für PV-Anlagen? 

Die degressive AfA gilt befristet für PV-Anlagen und Stromspeicher, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder in Betrieb genommen werden. Für PV-Anlagen sind bis zu 15 % pro Jahr möglich, für Stromspeicher bis zu 30 % pro Jahr, jeweils auf den Restwert.

Muss ich den Stromspeicher separat abschreiben? 

Das hängt davon ab, wann der Speicher installiert wurde. Wird er nachträglich zu einer bestehenden Anlage hinzugefügt, gilt eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bei gleichzeitiger Installation mit der PV-Anlage kann er unter Umständen als Teil der Gesamtanlage behandelt werden. Die genaue Einordnung sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung? 

Die Grundlage sind die Nettoanschaffungskosten, also der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer, zuzüglich aller direkt zurechenbaren Nebenkosten wie Montage, Anschluss und Gerüstbau.

Was passiert, wenn ich den IAB beantrage, die Anlage aber doch nicht kaufe? 

Wird die geplante Investition nicht umgesetzt, macht das Finanzamt den IAB rückwirkend rückgängig und setzt den ursprünglichen Steuerbescheid neu fest, in der Regel inklusive Zinsen auf die Nachzahlung. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen.

Muss ich eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden? 

Das kommt auf die Anlage an. Betreiber einer Anlage bis 30 kWp, die vollständig unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt, müssen seit 2023 in der Regel keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr einreichen. Wer hingegen umsatzsteuerpflichtige Einspeisevergütung erhält oder eine größere Anlage betreibt, meldet sich über das ELSTER-Portal mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

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