

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach spart Stromkosten und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerlast spürbar senken. Seit 2023 hat sich die Regelung grundlegend verändert: Für viele Privatpersonen ist das Thema Abschreibung schlicht weggefallen. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen gibt es seit Juli 2025 sogar neue Möglichkeiten, die Investition deutlich schneller steuerlich geltend zu machen. Dieser Artikel zeigt, wer profitiert und wie viel.
Ob eine Abschreibung überhaupt infrage kommt, hängt vor allem von der Anlagengröße und der Art des Betriebs ab. Hier die wichtigste Weiche:
Seit Januar 2023 sind Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp einkommenssteuerfrei. Das gilt seit Januar 2025 für alle Gebäudetypen, also nicht mehr nur für Wohngebäude, sondern auch für Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Gebäude. Wer in diese Kategorie fällt, muss keine Einkommensteuer auf Einspeisevergütung oder Eigenverbrauch zahlen. Eine Abschreibung ist damit hinfällig, denn sie dient der steuerlichen Minderung von Einnahmen, die es steuerlich gesehen nicht mehr gibt. Kurz gesagt: Steuerbefreiung schlägt Abschreibung.
Für alle anderen bleibt die Abschreibung ein relevantes Instrument. Wer eine Photovoltaikanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs nutzt oder eine Anlage mit mehr als 30 kWp installiert hat, erzielt weiterhin steuerpflichtige Einkünfte. Diese lassen sich durch die AfA gezielt senken. Genau für diese Gruppe sind die folgenden Abschnitte relevant.
Abgeschrieben werden können alle Kosten, die direkt mit der Anschaffung und Inbetriebnahme der Anlage zusammenhängen. Das sind nicht nur die Module selbst, sondern auch viele Nebenkosten, die beim Kauf oft unterschätzt werden.
Hier ein Überblick über die wichtigsten abschreibungsfähigen Positionen:
Wichtig: Laufende Wartungskosten werden nicht abgeschrieben, sondern direkt im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht. Das ist sogar günstiger als eine Abschreibung über mehrere Jahre.
Für die Abschreibung einer PV-Anlage stehen grundsätzlich zwei Modelle zur Verfügung: die klassische lineare AfA und die seit Juli 2025 mögliche degressive AfA. Welches Modell sinnvoller ist, hängt vor allem davon ab, wann der Steuervorteil gebraucht wird.
Bei der linearen AfA werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Das Finanzamt geht bei PV-Anlagen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus. Das ergibt einen jährlichen Abschreibungssatz von 5 %. Die Beträge sind planbar und jedes Jahr gleich hoch. Für viele Betreiber ist das die einfachste und übersichtlichste Variante.
Seit Juli 2025 können Unternehmen PV-Anlagen degressiv abschreiben. Die Regelung ist Bestandteil des steuerlichen Investitionssofortprogramms der Bundesregierung und gilt befristet für alle Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
Der Satz beträgt 15 % pro Jahr für die Anlage und 30 % pro Jahr für den Stromspeicher. Die Abschreibung wird dabei jeweils auf den verbleibenden Restwert angewendet, nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten. Das bedeutet: In den ersten Jahren sind die Abzüge deutlich höher, sinken aber mit der Zeit. Wer den Steuervorteil möglichst früh nutzen möchte, fährt mit der degressiven AfA besser.
Ein direkter Vergleich für eine PV-Anlage mit Anschaffungskosten von 20.000 € netto:
In den ersten fünf Jahren lassen sich mit der degressiven AfA mehr als doppelt so hohe Beträge abschreiben. Das schont die Liquidität gerade dann, wenn die Investition noch frisch ist.
Der Gesamtvorteil über die gesamte Laufzeit ist bei beiden Modellen ähnlich. Der entscheidende Unterschied liegt im Timing. Die degressive AfA bringt in den ersten Jahren deutlich höhere Abzüge, die dann mit der Zeit sinken. Wer den Steuervorteil früh nutzen möchte, etwa um die Investition schneller zu refinanzieren, fährt mit der degressiven AfA besser. Wer gleichmäßige, planbare Abzüge bevorzugt, wählt die lineare Variante. Welches Modell im Einzelfall mehr bringt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Liquiditätssituation ab.
Nachgedacht
Die meisten gewerblichen Betreiber nutzen einen Teil des erzeugten Solarstroms selbst und speisen den Rest ins Netz ein. Das hat steuerliche Konsequenzen für die Abschreibung. Denn die AfA darf nur für den Teil der Anlage geltend gemacht werden, der betrieblich genutzt wird.
Entscheidend ist der sogenannte Einnahmenanteil aus der Einspeisung. Je mehr Strom ins Netz fließt, desto höher ist der abschreibungsfähige Anteil. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied:
In Szenario B lässt sich also deutlich mehr abschreiben. Wer hauptsächlich einspeist, profitiert steuerlich stärker von der AfA. Wer den Strom überwiegend selbst verbraucht, hat zwar niedrigere Stromkosten, aber einen kleineren steuerlichen Hebel durch die Abschreibung.
Wichtig: Die genaue Aufteilung sollte sorgfältig dokumentiert werden, da das Finanzamt diese im Zweifelsfall nachvollziehen können muss.
Neben der regulären AfA gibt es zwei weitere Instrumente, mit denen sich die Steuerlast gezielt senken lässt. Beide greifen noch vor oder kurz nach der Anschaffung.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten steuerlich abzuziehen, und zwar bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition. Voraussetzung ist, dass der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr des Abzugs nicht überschreitet.
Die Anlage muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht installiert sein. Voraussetzung ist, dass der Betrieb die Größenmerkmale des § 7g EStG erfüllt, also bestimmte Gewinn- oder Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Der IAB muss innerhalb von drei Jahren durch die tatsächliche Investition belegt werden. Wird die Anlage nicht angeschafft, wird der Abzug rückwirkend aufgehoben.
Kleine und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % geltend machen. Dieser Satz gilt seit dem 1. Januar 2024. Zuvor lag er bei 20 %. Das beschleunigt die steuerliche Entlastung in der Anfangsphase erheblich.
Wichtig: Für steuerbefreite Privatanlagen bis 30 kWp ist § 7g nicht anwendbar. Die Sonderabschreibung setzt steuerpflichtige Einkünfte voraus. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen bleibt sie aber ein wirksames Instrument, auch nach der Steuerbefreiung 2023.
Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen, wenn man weiß, was wann zu tun ist. Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge.
Hinweis: Die steuerliche Erfassung erfolgt in der Regel über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Viele Schritte lassen sich dort direkt online erledigen.
Diese fünf Fehler begegnen Steuerberatern immer wieder. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.
Die Abschreibung einer PV-Anlage ist seit 2023 kein Thema mehr für alle. Privatpersonen mit Anlagen bis 30 kWp sind einkommensteuerfrei und brauchen sich damit nicht zu beschäftigen. Für Gewerbetreibende und Betreiber größerer Anlagen hingegen lohnt es sich, die Möglichkeiten genau zu kennen. Die neue degressive AfA ab Juli 2025 bringt gerade in den ersten Jahren spürbare Vorteile. Wer zusätzlich IAB und Sonderabschreibung nutzt, kann die Steuerlast gezielt und früh senken. Entscheidend ist eine sorgfältige Dokumentation von Anfang an.
Hier finden Sie heraus, ob sich eine PV-Anlage auch für Ihr Haus lohnt:
Nein, in der Regel nicht. Privatpersonen mit einer Anlage bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sind seit Januar 2023 nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Eine Abschreibung greift nur dort, wo steuerpflichtige Einkünfte entstehen, also bei größeren oder gewerblich genutzten Anlagen.
Die degressive AfA gilt befristet für PV-Anlagen und Stromspeicher, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder in Betrieb genommen werden. Für PV-Anlagen sind bis zu 15 % pro Jahr möglich, für Stromspeicher bis zu 30 % pro Jahr, jeweils auf den Restwert.
Das hängt davon ab, wann der Speicher installiert wurde. Wird er nachträglich zu einer bestehenden Anlage hinzugefügt, gilt eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bei gleichzeitiger Installation mit der PV-Anlage kann er unter Umständen als Teil der Gesamtanlage behandelt werden. Die genaue Einordnung sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
Die Grundlage sind die Nettoanschaffungskosten, also der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer, zuzüglich aller direkt zurechenbaren Nebenkosten wie Montage, Anschluss und Gerüstbau.
Wird die geplante Investition nicht umgesetzt, macht das Finanzamt den IAB rückwirkend rückgängig und setzt den ursprünglichen Steuerbescheid neu fest, in der Regel inklusive Zinsen auf die Nachzahlung. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen.
Das kommt auf die Anlage an. Betreiber einer Anlage bis 30 kWp, die vollständig unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt, müssen seit 2023 in der Regel keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr einreichen. Wer hingegen umsatzsteuerpflichtige Einspeisevergütung erhält oder eine größere Anlage betreibt, meldet sich über das ELSTER-Portal mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.