
Immer mehr Haushalte erhalten einen Smart Meter. Gleichzeitig kursieren Gerüchte, der Netzbetreiber könne damit jederzeit den Strom abschalten. Was ist da wirklich dran? Dieser Artikel klärt, was technisch möglich ist, was rechtlich erlaubt ist und wann der Netzbetreiber tatsächlich eingreifen darf.
Nein, ein Smart Meter kann in Deutschland den Strom nicht einfach komplett abschalten.
Eine Abschaltung ist rechtlich nur in zwei Fällen zulässig:
Aber selbst dann gelten strenge Voraussetzungen. Der Netzbetreiber darf nicht willkürlich handeln. Er ist an gesetzliche Vorgaben gebunden und muss den Kunden vorher informieren.
Ja, über ein Smart Meter kann der Strombezug des Haushalts nach § 14a EnWG vorübergehend gedrosselt werden. Diese Regelung gilt seit Januar 2024. Seitdem dürfen Netzbetreiber bei drohender Netzüberlastung die Leistung bestimmter Geräte für maximal zwei Stunden pro Tag reduzieren. Das ist weniger als die früheren EVU-Sperrzeiten, die bis zu dreimal zwei Stunden täglich betragen konnten.
Diese Steuerung betrifft jedoch nur sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Der normale Haushaltsstrom bleibt vollständig erhalten. Drosselung bedeutet also nicht Abschaltung, sondern eine zeitweise Leistungsbegrenzung.
Gut zu wissen: Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bekommen sozusagen als “Dankeschön” eine pauschale Reduzierung ihrer Netzentgelte von bis zu 190 € pro Jahr.
Gut zu wissen: Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bekommen sozusagen als “Dankeschön” eine pauschale Reduzierung ihrer Netzentgelte von bis zu 190 € pro Jahr.
Bei einer Abschaltung fließt kein Strom mehr, bei einer Drosselung wird lediglich die Leistung auf 4,2 kW begrenzt. Für den Alltag bedeutet das:
Der Netzbetreiber kann nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 4,2 kW steuern, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Dazu gehören Wärmepumpen, private Wallboxen, Klimaanlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher. Alle anderen Haushaltsgeräte sind von der Steuerung ausgenommen.
Die Regelung greift auch, wenn mehrere kleinere Geräte zusammen die 4,2-kW-Grenze überschreiten. Hat ein Haushalt beispielsweise zwei Wärmepumpen mit jeweils 3 kW, fallen beide unter die Steuerung. Geräte unter 4,2 kW Leistung sind generell vom § 14a EnWG ausgenommen.
Eine Besonderheit gilt für Nachtspeicherheizungen: Sie sind explizit von der neuen Regelung ausgenommen. Für sie gelten weiterhin die bisherigen Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber.
Gut zu wissen: Auch wenn ein Stromspeicher ausschließlich Solarstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage speichert, fällt er unter die Regelung. Denn theoretisch könnte die Software bei den meisten Speichern so eingestellt werden, dass sie Strom aus dem Netz beziehen.
Selbst bei einer Drosselung auf 4,2 kW elektrische Leistung läuft die Wärmepumpe weiter und erzeugt ausreichend Wärme. Bei einer Jahresarbeitszahl von 3 entsprechen 4,2 kW elektrische Leistung etwa 12 kW Heizleistung. Das reicht für die meisten deutschen Haushalte ohne Komforteinbußen.
Ein durchschnittliches Einfamilienhaus mit 140 m² Wohnfläche hat eine Heizlast von etwa 7 bis 10 kW. Die gedrosselte Wärmepumpe liefert also selbst im Winter noch mehr Wärme, als das Haus verliert. Hinzu kommt: Die Drosselung ist auf maximal zwei Stunden pro Tag begrenzt. In dieser Zeit kühlt ein gut gedämmtes Haus nur um etwa 0,5 bis 1 °C ab.
Familie Müller besitzt ein Einfamilienhaus mit einer 10-kW-Wärmepumpe. Es ist ein kühler Januarabend, die Außentemperatur liegt bei 0 °C. Um 18:30 Uhr greift der Netzbetreiber ein und drosselt die Wärmepumpe auf 4,2 kW elektrische Leistung. Die Raumtemperatur sinkt in den zwei Stunden der Drosselung um weniger als 0,5 °C. Das Haus kühlt nicht aus. Die Familie bemerkt den Eingriff praktisch nicht.
Nein, der Eigenverbrauch aus der eigenen Photovoltaikanlage ist nicht betroffen. Die Drosselung nach § 14a EnWG begrenzt ausschließlich den Netzbezug, also den Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Solarstrom, der direkt vom Dach ins Haus fließt, bleibt uneingeschränkt verfügbar.
Das bedeutet: Wer eine Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, kann diese auch während einer Drosselung mit voller Leistung betreiben, solange genügend Solarstrom zur Verfügung steht. Gleiches gilt für den Strom aus einem Batteriespeicher. Die Nutzung des selbst erzeugten Stroms ist vollständig unabhängig von der Steuerung durch den Netzbetreiber.
Gut zu wissen: Bei Enpal wird die Verwendung vom eigenen Solarstrom auch im Falle einer Drosselung von Enpal.One optimiert.

Enpal.One übernimmt die intelligente Verteilung ganz automatisch, falls der Strombezug gedrosselt wird.
Nein, der Netzbetreiber kann die Einspeisung einer Photovoltaikanlage nicht komplett abschalten. Er darf jedoch die Einspeiseleistung bei drohender Netzüberlastung auf 60 % der Nennleistung begrenzen, wenn die PV-Anlage keinen Smart Meter hat. Diese sogenannte Wirkleistungsbegrenzung betrifft nur den Strom, der ins öffentliche Netz fließt. Der Eigenverbrauch im Haushalt bleibt unbegrenzt möglich.
Eine vollständige Stromsperre ist nur bei Zahlungsverzug erlaubt und an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Netzbetreiber darf den Strom nicht willkürlich abschalten. Er muss einen festgelegten Ablauf einhalten, der dem Kunden ausreichend Zeit gibt, die offenen Forderungen zu begleichen.
Laut Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) muss der Rückstand mindestens 100 € betragen und der Kunde muss mindestens zwei Mahnungen erhalten haben. Zusätzlich muss die Stromsperre mindestens 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Der letzte Tag vor der Sperre darf kein Freitag oder Tag vor einem Feiertag sein.
Smart Meter können in Deutschland den Strom nicht einfach abschalten. Rechtlich ist dies nur bei Zahlungsverzug nach strengen Voraussetzungen erlaubt.
Seit 2024 dürfen Netzbetreiber die Leistung von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern auf 4,2 kW zu drosseln, wenn eine Netzüberlastung droht. Der normale Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.
Wer ein Smart Meter besitzt, profitiert also von reduzierten Netzentgelten und wird in der Realität quasi nicht eingeschränkt. Das ist einer von vielen Smart-Meter-Vorteilen, wegen denen immer mehr Hausbesitzer umsteigen.
Ob sich ein Smart Meter auch für Sie lohnt, finden Sie hier heraus: