Der anzulegende Wert ist die Grundlage dafür, wie viel Vergütung eine Solaranlage für den eingespeisten Strom erhält. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben und von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt.
Für viele PV-Anlagen bestimmt er, wie hoch die Förderung durch die sogenannte „Marktprämie“ ausfällt – also der Ausgleich, wenn der Börsenpreis für Strom gerade niedrig ist.
Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage ins Netz einspeist, verkauft diesen in der Regel direkt am Strommarkt. Wenn der dort erzielte Marktpreis unter dem anzulegenden Wert liegt, zahlt der Netzbetreiber die Differenz. Das ist die Marktprämie. Die Idee dahinter: Die Einspeisung von Solarstrom soll sich auch dann lohnen, wenn die Preise an der Börse schwanken.
Die Förderung erfolgt über zwei Modelle:
Die Marktprämie wird so berechnet:
Marktprämie = Anzulegender Wert – Marktwert (Börsenpreis)
Sinkt der Marktpreis an der Strombörse, gleicht der Netzbetreiber die Differenz aus. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Förderung. So bleibt die Förderung stabil – unabhängig von kurzfristigen Preisschwankungen.
Die Bundesnetzagentur legt regelmäßig neue Werte fest, abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Höhe der Einspeisung und Typ der Anlage. Alle aktuellen Informationen finden Sie hier: Aktuelle Einspeisevergütung
Der anzulegende Wert legt die Höhe der Förderung fest – garantiert sie aber nicht in jedem Fall. Laut § 51 EEG entfällt der Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung, wenn der Strompreis an der Börse mehrere Stunden lang negativ ist. Wie viele Stunden genau, hängt vom Inbetriebnahmedatum der Anlage ab. Mehr dazu auch hier: Solarspitzengesetz