§ 51 EEG ist eine Vorschrift im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Sie schränkt den Förderanspruch für Betreiber von EEG-Anlagen ein, wenn der Strompreis an der Börse negativ ist. Sobald der Preis mehrere Stunden unter null fällt, bekommen betroffene Anlagen rückwirkend keine Marktprämie mehr, obwohl sie Strom einspeisen.
Das Ziel der Regelung: die Einspeisung erneuerbarer Energien besser an den tatsächlichen Bedarf im Netz anpassen und wirtschaftliche Fehlanreize bei dauerhaft niedrigen Preisen vermeiden.
Negative Strompreise entstehen, wenn deutlich mehr Strom eingespeist als verbraucht wird, zum Beispiel bei starkem Wind oder hoher Solarleistung bei gleichzeitig geringer Nachfrage. In solchen Situationen greift § 51 EEG: Er legt Schwellen fest, ab wann die Marktprämie rückwirkend entfällt. Diese Schwellen hängen davon ab, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
In jedem Fall gilt: Die Förderung entfällt rückwirkend ab der ersten betroffenen Stunde – nicht erst ab dem Erreichen der Schwelle.
Die Regelung gilt für EEG-geförderte Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt, die ihren Strom über die Marktprämie vermarkten. Typischerweise betrifft das große Photovoltaik- und Windenergieanlagen in der Direktvermarktung. Ausgenommen sind:
Für diese älteren Anlagen gilt weiterhin die frühere 6-Stunden-Regel aus dem EEG 2014.
PV-Anlagen speisen besonders zur Mittagszeit viel Strom ein. Also genau dann, wenn die Nachfrage niedrig und das Risiko negativer Preise besonders hoch ist. In solchen Fällen kann die Marktprämie ausfallen, obwohl die Anlage technisch einwandfrei Strom liefert. Das kann den Gewinn schmälern, besonders bei großen Projekten mit enger Kalkulation.
Um dieses Risiko abzufedern, enthält das EEG zusätzlich § 51a. Dieser erlaubt es betroffenen Ausschreibungsanlagen, entgangene Förderzeiträume nach dem regulären Förderende nachzuholen – allerdings nur exakt in dem Umfang, in dem zuvor keine Marktprämie gezahlt wurde. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, hängt unter anderem vom späteren Einspeisezeitpunkt und der Erzeugungsleistung im erweiterten Zeitraum ab.