Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was gilt jetzt für Ihre Heizung?

Aktualisiert:
25.08.2026
Lesezeit:
4 Minuten
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Gebäudemodernisierungsgesetz: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat am 29. Juli 2026 das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und ist seitdem geltendes Recht.
  • Die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch ist ersatzlos gestrichen. Eigentümer können frei entscheiden, welche Heizung sie einbauen.
  • Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 stufenweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen (sogenannte „Bio-Treppe“: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
  • Die staatliche Förderung für klimafreundliche Heizungen wird seit dem 21. Juli 2026 mit angepassten Konditionen fortgeführt, mit bis zu 80 % Zuschuss.
  • Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen: Großstädte mussten bis Ende Juni 2026, alle anderen Kommunen müssen bis Ende Juni 2028 einen Wärmeplan vorlegen. Dieser löst aber keine Pflicht zum Heizungstausch mehr aus.
Enpal Wärmepumpen-Monteur montiert die Rohre für die Inneneinheit der Wärmepumpe

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz, besser bekannt als „Heizungsgesetz“, ist Geschichte. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es setzt auf Technologieoffenheit und gibt Hausbesitzern wieder die Freiheit, selbst über ihre Heizung zu entscheiden. Gleichzeitig sorgt die sogenannte Bio-Treppe dafür, dass fossile Heizungen langfristig klimafreundlicher werden müssen. Das Gesetz steht allerdings in der Kritik: Umweltverbände sehen die Klimaziele gefährdet und haben Verfassungsbeschwerde angekündigt. Was aktuell gilt, welche Förderungen es gibt und worauf es beim Heizungstausch ankommt, zeigt dieser Überblick.

Inhaltsverzeichnis

Warum gibt es das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit 2020 die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland regelte. Das übergeordnete Ziel bleibt: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden, auch im Gebäudesektor. Das GModG verfolgt dieses Ziel allerdings mit einem anderen Ansatz als sein Vorgänger. Statt konkreter Technik‑Vorgaben (wie der 65‑%‑Pflicht) setzt es auf Technologieoffenheit und marktbasierte Mechanismen wie die Bio‑Treppe und eine geplante Grüngas‑Quote.

Kritiker, darunter die Deutsche Umwelthilfe und der Expertenrat für Klimafragen, bezweifeln jedoch, dass dieser Ansatz ausreicht, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das GModG beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Was hat sich gegenüber dem alten GEG geändert?

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • 65‑%‑Pflicht gestrichen: Die Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen, entfällt komplett (§§ 71 bis 71p GEG gestrichen).
  • Betriebsverbot aufgehoben: Das Verbot für alte Konstanttemperaturkessel (über 30 Jahre) und das geplante Verbot fossiler Heizungen ab 2045 (§ 72 GEG) sind ersatzlos entfallen.
  • Freie Heizungswahl: Eigentümer dürfen wieder selbst entscheiden, ob sie eine Wärmepumpe, Gasheizung, Ölheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung oder Fernwärme einbauen.
  • Bio‑Treppe statt Technik‑Vorgabe: Wer eine neue fossile Heizung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen (§ 43 GModG).
  • Beratungspflicht entfällt: Die bisherige Pflicht zur Energieberatung beim Einbau einer Gas‑ oder Ölheizung wurde gestrichen.
  • Solarpflicht ab 2027: Für neue Wohngebäude mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2027 wird eine Pflicht zur solaren Energiegewinnung eingeführt (§ 106 GModG).
  • Nullemissionsgebäude ab 2030: Neubauten müssen ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, was Gas‑ und Ölheizungen im Neubau dann faktisch ausschließt.

Was ist die Bio‑Treppe und was bedeutet sie für Hausbesitzer?

Die Bio‑Treppe (§ 43 GModG) ist das zentrale neue Instrument des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Sie verpflichtet alle Eigentümer, die nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas‑, Öl‑ oder Flüssiggasheizung einbauen, stufenweise steigende Mindestanteile an klimafreundlichen Brennstoffen zu nutzen. Dazu zählen Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff.

Die Stufen im Überblick:

Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe – ab wann?
Stichtag Mindestanteil
1. Januar 2029 10 %
1. Januar 2030 15 %
1. Januar 2035 30 %
1. Januar 2040 60 %
2045 100 % (über geplante Grüngas‑Quote)

Wichtig: Die Stufe für 2045 ist nicht direkt in § 43 geregelt, sondern soll über ein separates Grüngas‑/Grünheizöl‑Quotengesetz umgesetzt werden, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen muss (§ 42a GModG).

Welche Alternativen zur Bio‑Treppe gibt es?

Die Pflicht nach § 43 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Alternativen genutzt wird:

  • Kombination mit einer Solarthermieanlage (gilt bis Ende 2034)
  • Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 %, gilt bis Ende 2034)
  • Wärmepumpen‑Hybridheizung mit bivalent‑parallelem Betrieb und Vorrang für die Wärmepumpe

Was bedeutet die Bio‑Treppe finanziell?

Wer sich nach dem 29. Juli 2026 für eine neue Gasheizung entscheidet, muss mit steigenden Brennstoffkosten rechnen. Laut Berechnungen des Öko‑Instituts steigen die Wärmekosten durch die Bio‑Treppe von derzeit rund 11 Cent/kWh auf etwa 15 Cent/kWh ab 2029. Für 2040 werden aufgrund des Grüngasanteils, steigender Netzentgelte und CO₂-Preise sogar Wärmekosten von rund 25 Cent/kWh prognostiziert.

Zum Vergleich: Eine Wärmepumpe arbeitet mit einem Wärmepumpenstromtarif von 21 Cent/kWh und erzeugt bei einer Jahresarbeitszahl von 3,5 effektive Wärmekosten von rund 6 Cent/kWh.

Welche Heizungen dürfen nach dem GModG eingebaut werden?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es keine Einschränkung mehr bei der Wahl des Heizsystems. Eigentümer können frei entscheiden, welche Heizung sie einbauen. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:

  • Wärmepumpe (Luft‑Wasser, Sole‑Wasser, Wasser‑Wasser)
  • Fernwärme
  • Biomasseheizung (z. B. Pelletheizung)
  • Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe + Gaskessel)
  • Solarthermie (als Ergänzung)
  • Stromdirektheizung und Infrarotheizung
  • Gasheizung
  • Ölheizung
  • Flüssiggasheizung
  • Brennstoffzellenheizung

Wichtig dabei: Wer eine Gas‑, Öl‑ oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt ab 2029 der Bio‑Treppe (§ 43 GModG) und muss stufenweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen. Für Neubauten mit Bauantrag ab 2030 gilt zusätzlich der Nullemissionsgebäude‑Standard, der fossile Heizungen dann faktisch ausschließt.

Was passiert mit bestehenden Heizungen?

Bestehende Heizungen dürfen unbegrenzt weiterbetrieben und repariert werden. Das bisherige Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre (§ 72 GEG) ist ersatzlos gestrichen. Es gibt also weder eine Austauschpflicht noch ein Betriebsverbot für funktionierende Heizungen.

Wie wird der Heizungstausch gefördert?

Seit dem 21. Juli 2026 gelten angepasste Förderbedingungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung für klimafreundliche Heizungen bleibt attraktiv und wird als reiner Zuschuss ausgezahlt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Bereits vor dem 21. Juli 2026 zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen.

Die Fördersätze am Beispiel einer Wärmepumpe:

Förderart Fördersatz Weitere Informationen
Grundförderung 30 % Diese sinkt ab Februar 2027 auf 15 %, zeitgleich erhalten Wärmepumpen aus der EU einen Bonus von 15 %.
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % Dieser sinkt halbjährlich um 4 % und beträgt ab dem 01.02.2027 nur noch 12 %.
Einkommensbonus 40 % Bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von max. 30.000 € gibt es 40 % Förderung.
30 % Bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von max. 40.000 € gibt es 30 % Förderung.
10 % Bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von max. 50.000 € gibt es 10 % Förderung.
Kinderbonus 10.000 € Abzug beim Einkommen Wohnen minderjährige Kinder im Haushalt, werden 10.000 € vom zu versteuernden Haushaltseinkommen abgezogen. Das kann den Einkommensbonus erhöhen.
Maximale Kombinationsförderung 80 % Kombination aller Boni möglich, jedoch auf 80 % gedeckelt.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung noch?

Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen, hat aber eine andere Funktion als unter dem alten GEG. Die Fristen sind unverändert:

  • Großstädte (über 100.000 Einwohner): Wärmeplan bis 30. Juni 2026
  • Alle anderen Kommunen: Wärmeplan bis 30. Juni 2028

Unter dem alten GEG war die Wärmeplanung direkt an die 65‑%‑Pflicht gekoppelt: Erst wenn der Wärmeplan vorlag, griff die Pflicht zum Einbau erneuerbarer Heizungen im Bestand. Diese Kopplung ist mit dem GModG entfallen, da die 65‑%‑Pflicht komplett gestrichen wurde.

Die Wärmeplanung bleibt trotzdem relevant. Sie zeigt, in welchen Gebieten Fernwärme ausgebaut wird und wo dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen sinnvoller sind. Für Hausbesitzer ist der Wärmeplan damit eine wichtige Orientierungshilfe bei der Entscheidung für ein neues Heizsystem, auch wenn er keine Pflicht zum Heizungstausch mehr auslöst.

Warum lohnt sich der Heizungstausch trotzdem?

Auch ohne gesetzliche Pflicht gibt es gute Gründe, jetzt auf eine klimafreundliche Heizung umzusteigen. Denn fossile Heizungen werden absehbar durch drei Faktoren teurer:

  1. Bio‑Treppe: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gasheizung einbaut, zahlt ab 2029 für teurere Brennstoffbeimischungen. Die Wärmekosten könnten laut Öko‑Institut bis 2040 auf rund 25 Cent/kWh steigen.
  2. CO₂-Preis: Der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe steigt weiter. Ab 2027 wird ein EU‑weiter Emissionshandel für Gebäudewärme eingeführt, der die Kosten für Gas und Öl zusätzlich erhöht.
  3. Förderung: Aktuell gibt es bis zu 80 % Zuschuss für den Heizungstausch. Die Fördersätze sinken schrittweise, der Klimageschwindigkeitsbonus wird halbjährlich reduziert.

Zum Vergleich: Wer von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe umsteigt, kann bis zu 45 % der Heizkosten sparen und stößt nur halb so viel CO₂ aus. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage sinken die Stromkosten für die Wärmepumpe noch weiter.

Diagramm, das beispielhaft die Zusatzkosten bei Öl- und Gasheizungen darstellt, die von der CO₂-Steuer verursacht werden.

Fossile Heizungen verursachen hohe Zusatzkosten im Betrieb. Mehr dazu hier: Heizungstausch

Fazit

Das Gebäudemodernisierungsgesetz gibt Hausbesitzern mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Heizung. Die 65‑%‑Pflicht ist Geschichte, Gas‑ und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden. Gleichzeitig sorgen die Bio‑Treppe, steigende CO₂-Preise und sinkende Fördersätze dafür, dass fossile Heizungen langfristig teurer werden. Wer zum Beispiel von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe umrüstet, profitiert von bis zu 80 % Förderung und dauerhaft niedrigeren Heizkosten. Ob das GModG verfassungskonform ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Für Hausbesitzer gilt: Die wirtschaftlichen Argumente für den Heizungstausch bleiben stark, unabhängig davon, ob das Gesetz Bestand hat.

Ob sich eine Wärmepumpe auch für Sie lohnt, finden Sie hier heraus:

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Häufig gestellte Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Seit wann gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.

Muss ich meine alte Heizung jetzt austauschen?

Nein, es gibt weder eine Austauschpflicht noch ein Betriebsverbot. Bestehende Heizungen dürfen unbegrenzt weiterbetrieben und repariert werden.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Ja, das GModG erlaubt den Einbau aller Heizungsarten. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gasheizung einbaut, muss ab 2029 aber stufenweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen (Bio‑Treppe).

Was kostet die Bio‑Treppe mich als Hausbesitzer?

Laut Berechnungen des Öko‑Instituts steigen die Wärmekosten einer Gasheizung von rund 11 Cent/kWh auf etwa 15 Cent/kWh ab 2029. Bis 2040 könnten es rund 25 Cent/kWh werden.

Gilt die Solarpflicht auch für Bestandsgebäude?

Nein, die Solarpflicht (§ 106 GModG) gilt nur für neue Wohngebäude mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2027.

Was bedeutet der Nullemissionsgebäude‑Standard ab 2030?

Neubauten müssen ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Das schließt fossile Heizungen im Neubau faktisch aus.

Was passiert, wenn das Bundesverfassungsgericht das GModG kippt?

Das ist derzeit nicht absehbar. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Bis zu einer Entscheidung gilt das GModG unverändert.

Lohnt sich eine Wärmepumpe auch ohne gesetzliche Pflicht?

Ja, eine Wärmepumpe erzeugt bei einem Stromtarif von 21 Cent/kWh und einer Jahresarbeitszahl von 3,5 effektive Wärmekosten von rund 6 Cent/kWh. Das ist deutlich günstiger als Gas, selbst ohne Bio‑Treppe.

Wo finde ich den Wärmeplan meiner Kommune?

Die kommunale Wärmeplanung wird von der jeweiligen Stadtverwaltung veröffentlicht. Großstädte mussten ihren Plan bis Ende Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis Ende Juni 2028 Zeit.

Noch Fragen? Hier Gespräch vereinbaren:

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