

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz, besser bekannt als „Heizungsgesetz“, ist Geschichte. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es setzt auf Technologieoffenheit und gibt Hausbesitzern wieder die Freiheit, selbst über ihre Heizung zu entscheiden. Gleichzeitig sorgt die sogenannte Bio-Treppe dafür, dass fossile Heizungen langfristig klimafreundlicher werden müssen. Das Gesetz steht allerdings in der Kritik: Umweltverbände sehen die Klimaziele gefährdet und haben Verfassungsbeschwerde angekündigt. Was aktuell gilt, welche Förderungen es gibt und worauf es beim Heizungstausch ankommt, zeigt dieser Überblick.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit 2020 die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland regelte. Das übergeordnete Ziel bleibt: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden, auch im Gebäudesektor. Das GModG verfolgt dieses Ziel allerdings mit einem anderen Ansatz als sein Vorgänger. Statt konkreter Technik‑Vorgaben (wie der 65‑%‑Pflicht) setzt es auf Technologieoffenheit und marktbasierte Mechanismen wie die Bio‑Treppe und eine geplante Grüngas‑Quote.
Kritiker, darunter die Deutsche Umwelthilfe und der Expertenrat für Klimafragen, bezweifeln jedoch, dass dieser Ansatz ausreicht, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das GModG beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Die Bio‑Treppe (§ 43 GModG) ist das zentrale neue Instrument des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Sie verpflichtet alle Eigentümer, die nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas‑, Öl‑ oder Flüssiggasheizung einbauen, stufenweise steigende Mindestanteile an klimafreundlichen Brennstoffen zu nutzen. Dazu zählen Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff.
Die Stufen im Überblick:
Wichtig: Die Stufe für 2045 ist nicht direkt in § 43 geregelt, sondern soll über ein separates Grüngas‑/Grünheizöl‑Quotengesetz umgesetzt werden, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen muss (§ 42a GModG).
Die Pflicht nach § 43 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Alternativen genutzt wird:
Wer sich nach dem 29. Juli 2026 für eine neue Gasheizung entscheidet, muss mit steigenden Brennstoffkosten rechnen. Laut Berechnungen des Öko‑Instituts steigen die Wärmekosten durch die Bio‑Treppe von derzeit rund 11 Cent/kWh auf etwa 15 Cent/kWh ab 2029. Für 2040 werden aufgrund des Grüngasanteils, steigender Netzentgelte und CO₂-Preise sogar Wärmekosten von rund 25 Cent/kWh prognostiziert.
Zum Vergleich: Eine Wärmepumpe arbeitet mit einem Wärmepumpenstromtarif von 21 Cent/kWh und erzeugt bei einer Jahresarbeitszahl von 3,5 effektive Wärmekosten von rund 6 Cent/kWh.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es keine Einschränkung mehr bei der Wahl des Heizsystems. Eigentümer können frei entscheiden, welche Heizung sie einbauen. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
Wichtig dabei: Wer eine Gas‑, Öl‑ oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt ab 2029 der Bio‑Treppe (§ 43 GModG) und muss stufenweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen. Für Neubauten mit Bauantrag ab 2030 gilt zusätzlich der Nullemissionsgebäude‑Standard, der fossile Heizungen dann faktisch ausschließt.
Bestehende Heizungen dürfen unbegrenzt weiterbetrieben und repariert werden. Das bisherige Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre (§ 72 GEG) ist ersatzlos gestrichen. Es gibt also weder eine Austauschpflicht noch ein Betriebsverbot für funktionierende Heizungen.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten angepasste Förderbedingungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung für klimafreundliche Heizungen bleibt attraktiv und wird als reiner Zuschuss ausgezahlt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Bereits vor dem 21. Juli 2026 zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen.
Die Fördersätze am Beispiel einer Wärmepumpe:
Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen, hat aber eine andere Funktion als unter dem alten GEG. Die Fristen sind unverändert:
Unter dem alten GEG war die Wärmeplanung direkt an die 65‑%‑Pflicht gekoppelt: Erst wenn der Wärmeplan vorlag, griff die Pflicht zum Einbau erneuerbarer Heizungen im Bestand. Diese Kopplung ist mit dem GModG entfallen, da die 65‑%‑Pflicht komplett gestrichen wurde.
Die Wärmeplanung bleibt trotzdem relevant. Sie zeigt, in welchen Gebieten Fernwärme ausgebaut wird und wo dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen sinnvoller sind. Für Hausbesitzer ist der Wärmeplan damit eine wichtige Orientierungshilfe bei der Entscheidung für ein neues Heizsystem, auch wenn er keine Pflicht zum Heizungstausch mehr auslöst.
Auch ohne gesetzliche Pflicht gibt es gute Gründe, jetzt auf eine klimafreundliche Heizung umzusteigen. Denn fossile Heizungen werden absehbar durch drei Faktoren teurer:
Zum Vergleich: Wer von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe umsteigt, kann bis zu 45 % der Heizkosten sparen und stößt nur halb so viel CO₂ aus. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage sinken die Stromkosten für die Wärmepumpe noch weiter.

Fossile Heizungen verursachen hohe Zusatzkosten im Betrieb. Mehr dazu hier: Heizungstausch
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gibt Hausbesitzern mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Heizung. Die 65‑%‑Pflicht ist Geschichte, Gas‑ und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden. Gleichzeitig sorgen die Bio‑Treppe, steigende CO₂-Preise und sinkende Fördersätze dafür, dass fossile Heizungen langfristig teurer werden. Wer zum Beispiel von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe umrüstet, profitiert von bis zu 80 % Förderung und dauerhaft niedrigeren Heizkosten. Ob das GModG verfassungskonform ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Für Hausbesitzer gilt: Die wirtschaftlichen Argumente für den Heizungstausch bleiben stark, unabhängig davon, ob das Gesetz Bestand hat.
Ob sich eine Wärmepumpe auch für Sie lohnt, finden Sie hier heraus:
Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Nein, es gibt weder eine Austauschpflicht noch ein Betriebsverbot. Bestehende Heizungen dürfen unbegrenzt weiterbetrieben und repariert werden.
Ja, das GModG erlaubt den Einbau aller Heizungsarten. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gasheizung einbaut, muss ab 2029 aber stufenweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen (Bio‑Treppe).
Laut Berechnungen des Öko‑Instituts steigen die Wärmekosten einer Gasheizung von rund 11 Cent/kWh auf etwa 15 Cent/kWh ab 2029. Bis 2040 könnten es rund 25 Cent/kWh werden.
Nein, die Solarpflicht (§ 106 GModG) gilt nur für neue Wohngebäude mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2027.
Neubauten müssen ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Das schließt fossile Heizungen im Neubau faktisch aus.
Das ist derzeit nicht absehbar. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Bis zu einer Entscheidung gilt das GModG unverändert.
Ja, eine Wärmepumpe erzeugt bei einem Stromtarif von 21 Cent/kWh und einer Jahresarbeitszahl von 3,5 effektive Wärmekosten von rund 6 Cent/kWh. Das ist deutlich günstiger als Gas, selbst ohne Bio‑Treppe.
Die kommunale Wärmeplanung wird von der jeweiligen Stadtverwaltung veröffentlicht. Großstädte mussten ihren Plan bis Ende Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis Ende Juni 2028 Zeit.