Pflichtangaben für Energieversorger nach § 41 EnWG
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG
Energielieferant ist die Enpal Energy GmbH mit Sitz in der Bödikerstraße 25, 10245 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 216740 B; für eine unverzügliche Kontaktaufnahme können sich Marktteilnehmer per E-Mail an kontakt@enpal.energy und Kunden an hello@enpal.energy wenden.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnWG
Die belieferte Verbrauchsstelle des Kunden sowie die zu ihrer Bezeichnung verwendete Identifikationsnummer ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG
Die Enpal Energy GmbH nimmt den Auftrag des Kunden in Textform, beispielsweise per E-Mail, an; erst mit dieser Annahme kommt das Vertragsverhältnis zustande. Der Vertragsbeginn richtet sich nach dem Zustandekommen des Vertrags beziehungsweise nach dem dem Kunden bestätigten Lieferbeginn.
Es werden Tarife mit einer Laufzeit von 12, 18 oder 24 Monaten angeboten. Tarife ohne fest vereinbarte Erstlaufzeit werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthalten keine Mindestvertragsdauer. Soweit ein Tarif eine Erstlaufzeit vorsieht, gilt das Vertragsverhältnis für die vertraglich festgelegte Dauer. Erfolgt keine fristgerechte Beendigung zum Ablauf der Erstlaufzeit, wird der Vertrag anschließend auf unbestimmte Zeit fortgeführt.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG
Die Enpal Energy GmbH beliefert Kunden mit Strom aus regenerativen Erzeugungsquellen; der Tarif ist auf Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh ausgerichtet.
Weitere mit dem Stromliefervertrag gebündelte Produkte oder Leistungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den jeweiligen Vertrags- oder Tarifunterlagen ausdrücklich ausgewiesen sind.
Der Messstellenbetrieb und die Messung selbst sind nicht Bestandteil des Stromliefervertrags; sie erfolgen grundsätzlich durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber oder einen wirksam beauftragten Dritten. Soweit kein separater Messstellenvertrag des Kunden besteht, sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich Messung im Strompreis enthalten; besteht ein separater Messstellenvertrag, werden diese Entgelte unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Messstellenbetreiber oder Dritten abgerechnet.
Wartungsdienste oder vergleichbare Serviceleistungen werden nicht angeboten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Tarif, den Tarifbedingungen und dem Auftragsblatt.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG
Der Kunde zahlt für die Stromlieferung den im jeweiligen Tarifangebot, in den Vertragsunterlagen und im Auftragsblatt ausgewiesenen Grundpreis sowie den Arbeitspreis; beide Preise sind Bruttopreise und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest vereinbarte Preise. Die jeweiligen Tarife sind auffindbar unter www.enpal.energy. Soweit in den Vertragsunterlagen eine Preisgarantie vorgesehen ist, gilt diese nur in dem dort ausdrücklich ausgewiesenen Umfang und nur für die jeweils benannten Preisbestandteile; Dauer und Reichweite der Preisgarantie ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Nach Maßgabe der AGB kann die Enpal Energy GmbH Preise bei Änderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Kostenbestandteile nach billigem Ermessen anpassen; Kostensenkungen sind dabei nach demselben Maßstab zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Über Preisänderungen wird der Kunde mindestens einen Monat vor ihrem beabsichtigten Wirksamwerden in Textform unterrichtet. Im Fall einer einseitigen Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Die Enpal Energy GmbH bestätigt die Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform. Änderungen der Umsatzsteuer sowie bestimmte gesetzlich oder behördlich veranlasste Änderungen einzelner Preisbestandteile können nach Maßgabe der AGB ohne gesonderte Ankündigung und ohne Sonderkündigungsrecht weitergegeben werden. Der Stromliefervertrag läuft nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei jederzeit zum Ablauf des nächsten Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Soweit dem Kunden eine Preisgarantie gewährt wurde, wird die Enpal Energy GmbH das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zu deren Ablauf nicht ausüben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall eines Wohnsitzwechsels kann der Kunde den Stromliefervertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. In diesem Fall teilt der Kunde der Enpal Energy GmbH in seiner Kündigung die zukünftige Anschrift und eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit und die Enpal Energy GmbH kann dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform ein Angebot zur Fortsetzung des Stromliefervertrages am neuen Wohnsitz unterbreiten. Die Enpal Energy GmbH wird sich bei verspäteter Umzugsmitteilung des Kunden gemäß der geltenden energiewirtschaftlichen Prozesse um eine Klärung des Sachverhalts unter Beachtung der Interessen des Kunden und, soweit möglich, auch rückwirkende An- und Abmeldungen des Kunden bemühen. Über gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine gesonderten vertraglichen Rücktrittsrechte. Sonderangebote oder Preisnachlässe gelten nur, soweit sie im jeweiligen Tarifangebot, in den Vertragsunterlagen oder im Preisblatt ausdrücklich ausgewiesen sind.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG
Informationen zu den jeweils einschlägigen Tarif- und Produktbezeichnungen sind auf der Website der Enpal Energy GmbH unter www.enpal.energy abrufbar. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich und spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums sowie spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
Auf Wunsch des Kunden kann gegen gesondertes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung vereinbart werden; bei monatlicher Abrechnung erfolgt diese spätestens drei Wochen nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung. Abschlagszahlungen sind jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig, jedoch nicht vor Beginn der Belieferung; Forderungen aus der Abrechnung sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EnWG
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist die Enpal Energy GmbH von den Leistungspflichten befreit; in diesen Fällen können dem Kunden gegebenenfalls Ansprüche gegen den Netzbetreiber zustehen.
Bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen richtet sich die Haftung der Enpal Energy GmbH nach den vertraglich vereinbarten Haftungsregelungen; unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EnWG
Lieferantenwechsel wird die Enpal Energy GmbH zügig und unentgeltlich durchführen.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EnWG
Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und gebündelte Produkte oder Leistungen sind im Internet unter www.enpal.energy erhältlich.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 EnWG
Die Enpal Energy GmbH beantwortet Beschwerden und Beanstandungen von Kunden gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab deren Zugang.
Hilft die Enpal Energy GmbH der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de).
Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an Enpal gewandt hat.
Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die Enpal Energy GmbH gem. § 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 EnWG
Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 / 22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de)