Elektroautos bieten für Unternehmen wie auch für Beschäftigte zahlreiche Vorteile: Die Betriebskosten sind oft deutlich geringer als bei herkömmlichen Fahrzeugen, da Strom günstiger ist als Kraftstoff und der Wartungsaufwand durch weniger Verschleißteile sinkt.
Zudem verbessert ein Elektroauto die CO₂-Bilanz des Unternehmens und kann das nachhaltige Image stärken. Hinzu kommen steuerliche Vorteile – etwa bei der Dienstwagenbesteuerung – sowie Förderungen für eine PV-Anlage am Unternehmensstandort.
Doch was genau ist eigentlich ein Firmenwagen, und worauf sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten, wenn es um ein E-Auto als Dienstwagen geht? Das klären wir in diesem Artikel.
Firmenwagen sind Fahrzeuge für die betriebliche Nutzung. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch Solo-Selbstständige können einen Firmenwagen fahren. Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen, sofern es mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Ein Firmenauto wird auch als Geschäftsauto oder Dienstwagen bezeichnet. Manche Arbeitgeber erlauben ihren Mitarbeitenden nur betriebliche Fahrten, andere dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen.
Wer das Firmenauto beruflich und privat nutzt, muss die private Nutzung als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Sobald das Beschäftigungsverhältnis endet, muss man den Firmenwagen zurückgeben. Über die gesamte Laufzeit kann man alle Kosten eines Firmenwagens, also Steuern, Versicherungen, Unterhalt, Reparaturen und auch Tank- bzw. Ladegebühren steuerlich absetzen.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Wer einen Firmenwagen fährt, hat dadurch einen finanziellen Vorteil. Denn die Kosten für Reparaturen, Wartung und oft auch die Tank- bzw. Ladekosten können steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch spart man sich Ausgaben, die man wiederum als geldwerten Vorteil versteuern muss. Dafür gibt es 2 Möglichkeiten:
Wird ein Fahrzeug zu mindestens 10 % und zu höchstens 50 % betrieblich genutzt, kann man wählen, ob der Dienstwagen zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Ab 50 % Nutzung gehört er zum Betriebsvermögen. Elektroautos werden derzeit wie Verbrenner über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben. Jährlich kann man also ein Sechstel des Bruttolistenpreises absetzen. Bei 60.000 Euro wären das 10.000 Euro jährlich.
Elektroautos lohnen sich für Unternehmen besonders, weil die Bundesregierung dafür eine Sonderabschreibung eingeführt hat, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028 gilt. Sie erlaubt es Unternehmen, im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten sofort steuerlich abzusetzen. Dadurch verringert sich die Steuerlast erheblich. Damit das gelingt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In den folgenden fünf Jahren werden die restlichen 60 Prozent abgeschrieben.
Bei Elektroautos, die weniger als 95.000 Euro kosten und bei denen der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird, gilt die 0,25 %-Regelung. Das bedeutet, dass man monatlich einen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren muss. Während es beim Verbrenner 1 % sind, sind es beim E-Auto nur 0,25 %.
Das sehen wir uns an einem Beispiel an:
Angenommen, Sie fahren einen Firmenwagen im Wert von 60.000 Euro.
60.000 / 100 × 0,25 = 150
Diese 150 Euro müssen Sie jeden Monat als geldwerten Vorteil versteuern und zum zu versteuernden Einkommen addieren. Zu 4.000 Euro monatlichem Bruttogehalt kommen dann beispielsweise 150 Euro hinzu. Der steuer- und versicherungspflichtige Betrag steigt somit auf 4.150 Euro an.
Würde man sich stattdessen für einen Verbrenner entscheiden, steigt der geldwerte Vorteil auf 1 %. Das würde den Bruttoverdienst um das Vierfache auf 4.600 Euro erhöhen und somit auch die Steuerlast.
Arbeitgeber oder Selbstständige, die Firmenwagen besitzen, können alle Ausgaben rund ums Fahrzeug in der Steuer geltend machen. Dazu gehören folgende Dinge:
Arbeitgebende, die ihren Mitarbeitenden ein E-Auto zur Verfügung stellen und dafür eine Solaranlage mit Wallbox am Unternehmensstandort installieren, können sich dafür einen günstigen Kredit bei der KfW-Bank holen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Der KfW-Kredit 293 fördert klimafreundliche Aktivitäten und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen von Unternehmen und freiberuflich Tätigen im In- und Ausland (EU).
Den Kredit kann man aber nur beantragen, wenn man mindestens 50 % des selbst erzeugten Stroms am Unternehmensstandort nutzt oder die Photovoltaikanlage Bestandteil eines integrierten Mobilitätsvorhabens ist und etwa mit einer Ladesäule oder einem Elektrofahrzeug beantragt wird.
Dabei unterstützt die KfW Ausgaben bis zu 25 Millionen zu 100 %. Die Summe kann man auf einmal oder in Teilen für insgesamt 12 Monate nach Zusage abrufen und maximal auf 24 Monate verlängern. Die Zinsen liegen bei 0,15 %, 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Der KfW-Kredit 270 gilt für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Unterstützt wird die Anschaffung von Anlagen, die Strom und Wärme durch Photovoltaik, Wasser, Wind und Biogas erzeugen. Zusätzlich dazu werden auch Speicher gefördert.
Arbeitgeber, Selbstständige und auch Arbeitnehmer profitieren mehrfach, wenn sie sich beim Dienstwagen für ein E-Auto anstatt eines Verbrenners entscheiden:
Final sehen wir uns die komplette Ersparnis für ein E-Auto im Vergleich zum Verbrenner an:
Am günstigsten lädt ein E-Auto natürlich mit Strom aus der eigenen Solaranlage. Ob sich eine Solaranlage auch für Ihr Unternehmen lohnt, finden Sie hier heraus: